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Die 9 schlimmsten CEOs
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Für Eilige: Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat die Chance, sich als wichtiger Akteur ... mehr ... 11. November 2024
**FÜR EILIGE** In Kürze wird der Bundestag vor wichtige Entscheidungen gestellt, die das Land in ... mehr ... 9. November 2024
**FÜR EILIGE** In Kürze ist klar: Es kommt zu einer politischen Krise im Bundestag, die noch tief... mehr ... 9. November 2024
**Für Eilige:** In den kommenden Wochen steht der Bundestag vor wichtigen Entscheidungen. Neben de... mehr ... 8. November 2024
Förderung des Vertriebs von Versicherungsprodukten im Personenversicherungsgeschäft. Die Gesellschaft ist im In- und Ausland zu allen Geschäften im Interesse des Gesellschaftszwecks berechtigt, mit Ausnahme von
Bankgeschäften im Sinne von § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1) Der Verein verfolgt durch die Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens ausschließlich und unmittelbar genieinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes des 2. Teils der Abgabenordnung (AC) 2002. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2) Aufgabe des Vereins ist die Altenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht
a) durch die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb eines Altenwohnheims in Frankfurt am Main, Seumestraße 2,
b) durch die seelische, ärztliche, kulturelle und sonstige allgemeine Betreuung der Bewohner im Sinne des § 71 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XlI).
3) Das Altenwohnheim Ist mit öffentlichen Mitteln gebaut worden. Es entspricht den Bestimmungen des zweiten Wohnungsbaugesetzes § 25 in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz § 5 a bzw. § 4 Abs. 4. Eine Vermietung der Wohnungen ist nur nach diesen Bestimmungen möglich. Die Bewohner sollten das 65. Lebensjahr vollendet haben.
4) Bei der Belegung des Altenwohnheimes werden die Voraussetzungen des § 66 Nr. 3 AC beachtet.
5) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 und Nr. 7-9 des Kreditwesengesetzes. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Offizielle Homepage der Deutschen Kart-Meisterschaft!, Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins sind:
1. Der DMSB übt die Sporthoheit für den Automobil- und Motorrad-Sport für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den deutschen Automobil- und Motorrad-Sport international als Mitglied in FIA (Federation Internationale de l'Automobile) und FIM (Federation Internationale Motocycliste).
2. Der DMSB wahrt die Belange seiner Mitglieder und der diesen angehörenden Motorsportler in Staat und Gesellschaft, in nationalen Sportorganisationen, insbesondere dem DSB (Deutschen Sportbund) sowie gegenüber den Medien und der Wirtschaft. Er führt seine Aufgaben in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch.
3. Der DMSB überwacht die Durchführung des Motorsports im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach einheitlichen Regeln. Hierzu erkennt der DMSB die Verbandsstatuten, Sportgesetze und -gerichtsbarkeiten von FIA, FIM und DSB an und unterwirft sich diesen. Er verwirklicht dieses Ziel u.a. durch die Aufstellung, Durchsetzung und Überwachung einheitlicher Sportregeln für Automobil- und Motorrad-Sport in Übereinstimmung mit den von FIA, FIM, UEM sowie DSB aufgestellten Statuten und Sportgesetzen. In Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben führt der DMSB die Sportgerichtsbarkeit durch und erläßt Verbandsordnungen mit verbindlicher Wirkung für seine Mitglieder.
Der DMSB verpflichtet sich, die Verwendung von Doping-Substanzen im Motorsport zu verbieten und das Doping mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Als gemeinschaftliche Orientierung zur Bekämpfung des Dopings im Bereichdes DSB übernimmt der DMSB die Rahmen-Richtlinien des DSB, wobei weitergehende Bestimmungen der internationalen Motorsportorganisationen (FIA,FIM,UEM) unberührt bleiben.
4. Die Ausgabe von Lizenzen für die Teilnahme an den vorgenannten Prädikaten, Serien oder Veranstaltungen, sowie der internationalen Lizenzen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vertrieb und Marketing von Asset Management Dienstleistungen und Investmentprodukt-Managementdienstleistungen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten erbringt die Gesellschaft ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes ( sog. "Single-Hedgefonds") dürfen nicht vermittelt werden. Gegenstand ist ferner die Anlageberatung i.S.d. KWG, einschließlich der Beratung über die taktische und strategische Aufteilung des anzulegenden Vermögens (Asset Allocation und Asset Liability Management-Beratung). mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Der Betrieb von Bank- und Finanzgeschäften aller Art mit Ausnahme des Investmentgeschäftes i.S. des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. Das Betreiben verwandter Geschäfte und die Übernahme gleichartige Unternehmen sind zulässig. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Beratung von Privatpersonen in allen Finanzfragen. Ausgeschlossen sind genehmigungspflichtige Geschäfte im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen sowie Steuerberatertätigkeiten. Auch Rechtsberatung ist nicht Gegenstand des Unternehmens. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Aus dem ursprünglichen Architekturbüro Braun & Schlockermann und Partner GbR sind seit dem 01.03.2013 die beiden Architekturbüros TLBS . Tilman Lange Braun & Schlockermann Architekten GmbH BDA sowie UBBS . Ulrich Borgert Braun & Schlockermann Architekt, Planung und Bauüberwachung für sämtliche generalplanerische Aufgaben un Architektur und Städtebau, die Erbringung von Architektenleistungen um Bereich der gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, umwelttechnischen und sozialen Planung von bauwerken und Städtebau die architektonische Gestaltung wie auch die graphische Darstellung von Innenräumen und Leistungen des Projektmanagements, der Projektsteuerung und Projektentwicklung im Immobilien- und Bauwesen unter Ausschluss jeder gewerblichen Betätigung. Die für die Berufsausübung nach ³ 4 des Hessischen Architekten- und Baukammergesetzes geltenden Berufspflichten werden von der Gesellschaft beachtet. Eine Tätigkeit im Sinne von § 24 c GewO wird nicht ausgeübt. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Unternehmensberatung zur Einhaltung von Verhaltensregeln, Richtlinien und freiwilligen Kodizes in Finanzangelegenheiten, insbesondere die Bereiche des Kreditwesen- und Wertpapierhandelsgesetzes und deren einschlägigen Rechtsverordnungen. Des Weiteren erstellt das Unternehmen auf Honorarbasis Konzeptionen für Vermögensaufbau, -erhalt und -nachfolge. Damit ist keine Anlageberatung gemäß § 1 Abs.1 a Satz 2 Nr.1 a KWG verbunden, auch andere erlaubnispflichtige Tätigkeiten entsprechend § 32 KWG sind nicht Gegenstand des Unternehmens. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Der Betrieb aller Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, insbesondere auch das Pfandbriefgeschäft, nach § 1 Absatz 1 und 1a des Gesetzes über das Kreditwesen - mit Ausnahme von Investmentgeschäften, der Tätigkeit als zentraler Kontrahent und dem Betrieb eines multilateralen Handelssystems - sowie der damit zusammenhängenden Handelsgeschäfte jeder Art mit Personen und Unternehmen aller Wirtschaftszweige sowie die Abstimmung der Geschäftspolitik ihrer Beteiligungen in grundsätzlichen Fragen sowie die Ausübung sonstiger gewerblicher Tätigkeit zur Förderung der Gesellschaftszwecke ihrer Beteiligungen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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