11.10.2024 10:00
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11. Oktober 2024
11. Oktober 2024 | www.landratsamt-pirna.de
Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen. Die Finanzdienstleistungen beschränken sich auf die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und a) einem Institut, b) einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigem Unternehmen, c) einem Unternehmen daß auf Grund einer Rechtverordnung nach § 53 c gleichgestellt oder freigestellt ist, oder d) einer ausländischen Investmentgesellschaft. Die Gesellschaft vermittelt ausschließlich Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen. Sie ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft betreibt darüberhinaus keine Geschäfte, die nach dem KWG nicht erlaubt oder genehmigungsbedürftig sind.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Unternehmensberatung zur Einhaltung von Verhaltensregeln, Richtlinien und freiwilligen Kodizes in Finanzangelegenheiten, insbesondere die Bereiche des Kreditwesen- und Wertpapierhandelsgesetzes und deren einschlägigen Rechtsverordnungen. Des Weiteren erstellt das Unternehmen auf Honorarbasis Konzeptionen für Vermögensaufbau, -erhalt und -nachfolge. Damit ist keine Anlageberatung gemäß § 1 Abs.1 a Satz 2 Nr.1 a KWG verbunden, auch andere erlaubnispflichtige Tätigkeiten entsprechend § 32 KWG sind nicht Gegenstand des Unternehmens.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024