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Schüler-Proteste in elf NRW-Städten: Worum es dabei geht
Am 13. März wollen Schülerinnen und Schüler in NRW für eine "gerechte und zukunftsorientierte Bi... mehr ... 12. März 2024
aktuelle Nachrichten aus Frankfurt am Main
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Am 13. März wollen Schülerinnen und Schüler in NRW für eine "gerechte und zukunftsorientierte Bi... mehr ... 12. März 2024
Frankfurter Rundschau: Frankfurt (ots) - In der Verteidigungspolitik scheint es keine Grenzen mehr z... mehr ... 13. Februar 2024
NIEDERSTADTFELD. Am 1. Dezember 2023 hat Staatssekretärin Nicole Steingaß einen Förderbescheid au... mehr ... 11. Dezember 2023
Erbringung von Dienstleistungen für das Bundesministerium der Finanzen bei der Haushalts- und Kassenfinanzierung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Sondervermögen mit der Maßgabe der Optimierung der Zinskosten des Bundes und seiner Sondervermögen. Des Weiteren kann das Unternehmen nach Einzelgenehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen Dienstleistungen erbringen, die der Finanzierung von Tätigkeiten anderer staatlicher Institutionen oder solcher Institutionen dienen, für die eine Gewährleistungsermächtigung durch Bundesgesetz begründet ist. Zu den vom Unternehmen zu erbringenden Dienstleistungen zählen insbesondere Dienstleistungen bei der Emission von Wertpapieren, der Kreditaufnahme mittels Schuldschein, dem Abschluss derivativer Geschäfte, Geldmarktgeschäften (Aufnahme und Anlage), bei der Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Bundes und seiner Sondervermögen sowie bei der Führung des Bundesschuldbuches. mehr ... zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Vertrieb und Marketing von Asset Management Dienstleistungen und Investmentprodukt-Managementdienstleistungen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten erbringt die Gesellschaft ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes ( sog. "Single-Hedgefonds") dürfen nicht vermittelt werden. Gegenstand ist ferner die Anlageberatung i.S.d. KWG, einschließlich der Beratung über die taktische und strategische Aufteilung des anzulegenden Vermögens (Asset Allocation und Asset Liability Management-Beratung). mehr ... zuletzt aktualisiert am 27. Januar 2022
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