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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Erbringung erlaubnisfreier Vertriebsleistungen für die Gesellschafterinnen. Hierzu gehört insbesondere die Akquise und Vermittlung vertragsbereiter Kunden an die Gesellschafterinnen und an mit diesen verbundene Unternehmen sowie die Pflege von Kundenbeziehungen. Ausgeschlossen ist eine Anlageberatung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG.
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Beratung von Privatkunden bei der Geldanlage in Investmentfonds, sowie die Verwaltung fremden Vermögens in fremdem Namen auf fremde Rechnung unter Ausschluß von Rechts- und Steuerberatung und desweiteren die Unternehmensberatung.
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Erbringung von Dienstleistungen für das Bundesministerium der Finanzen bei der Haushalts- und Kassenfinanzierung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Sondervermögen mit der Maßgabe der Optimierung der Zinskosten des Bundes und seiner Sondervermögen. Des Weiteren kann das Unternehmen nach Einzelgenehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen Dienstleistungen erbringen, die der Finanzierung von Tätigkeiten anderer staatlicher Institutionen oder solcher Institutionen dienen, für die eine Gewährleistungsermächtigung durch Bundesgesetz begründet ist. Zu den vom Unternehmen zu erbringenden Dienstleistungen zählen insbesondere Dienstleistungen bei der Emission von Wertpapieren, der Kreditaufnahme mittels Schuldschein, dem Abschluss derivativer Geschäfte, Geldmarktgeschäften (Aufnahme und Anlage), bei der Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Bundes und seiner Sondervermögen sowie bei der Führung des Bundesschuldbuches.
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