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Förderung des Vertriebs von Versicherungsprodukten im Personenversicherungsgeschäft. Die Gesellschaft ist im In- und Ausland zu allen Geschäften im Interesse des Gesellschaftszwecks berechtigt, mit Ausnahme von
Bankgeschäften im Sinne von § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gegenstand:
a) Betrieb der Sparten der Sach- und
Personenversicherung gemäß den Ziffern 1.,
5. bis 9., 11 bis 13 und 16 der Anlage A zum
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): 1. Unfall;
2. Luftfahrzeug-Kasko; 3. See-, Binnensee- und
Flußschifffahrts-Kasko; 4. Sämtliche Schäden an
transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils
verwendeten Transportmittel; 5. Feuer und
Elementarschäden; 6. Hagel-, Frost- und sonstige
Sachschäden; 7. Luftfahrzeughaftpflicht; 8. See-,
Binnensee- und Flußschifffahrtshaftpflicht;
9. Allgemeine Haftpflicht; 10. Verschiedene
finanzielle Verluste;
b) Rückversicherungsgeschäft.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Betrieb sämtlicher Sparten der Sach- und Personenversicherung gemäß den Ziffern 1-18 der Anlage A zum VAG; das Geschäft der Rückversicherung; Vertrieb von Versicherungen aller Art; alle Hilfs- und Nebengeschäfte, die notwendig oder nützlich sind, um die Geschäftszwecke zu fördern.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024