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zuletzt aktualisiert am 23. Februar 2022
Für Steuerberater zugelassenen Tätigkeiten nach §§ 33 und 57 ABs. 3 StBerG. 2. Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbaren Tätigkeiten. Dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Herstellung und Montage von automatischen Toren und Wegeschrankenanlagen, Herstellung und Vertrieb, Montage, Instandhaltung- und setzung von Metallerzeugnissen sowie Be- und Verarbeitung von Metall und die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Geschäfte.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022