Finanzieller Notstand durch Solar-Boom: Sachsenenergie überfordert
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Offenbach am Main-Wetter im Überblick: Wie wird das Wetter morgen und in der KW 43 vom 23. Oktober ... mehr ... 23. Oktober 2024
Ludwigshafen am Rhein-Wetter im Überblick: Wie wird das Wetter morgen und in der KW 43 vom 23. Okto... mehr ... 23. Oktober 2024
Esslingen am Neckar-Wetter im Überblick: Wie wird das Wetter morgen und in der KW 43 vom 23. Oktobe... mehr ... 23. Oktober 2024
Frankfurt am Main-Wetter im Überblick: Wie wird das Wetter morgen und in der KW 43 vom 23. Oktober ... mehr ... 23. Oktober 2024
Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen. Die Finanzdienstleistungen beschränken sich auf die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und a) einem Institut, b) einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigem Unternehmen, c) einem Unternehmen daß auf Grund einer Rechtverordnung nach § 53 c gleichgestellt oder freigestellt ist, oder d) einer ausländischen Investmentgesellschaft. Die Gesellschaft vermittelt ausschließlich Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen. Sie ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft betreibt darüberhinaus keine Geschäfte, die nach dem KWG nicht erlaubt oder genehmigungsbedürftig sind. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Beratung bei Erwerb, Veräußerung und Verwaltung von Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die nach dem KWG oder dem KAGG genehmigungspflichtig sind. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Betrieb von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Erbringung erlaubnisfreier Vertriebsleistungen für die Gesellschafterinnen. Hierzu gehört insbesondere die Akquise und Vermittlung vertragsbereiter Kunden an die Gesellschafterinnen und an mit diesen verbundene Unternehmen sowie die Pflege von Kundenbeziehungen. Ausgeschlossen ist eine Anlageberatung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Economy Wirtschaft- und Finanzberatung GmbH, Wirtschaftsberatung, Vermittlung von Versicherungen, Vermittlungen von Kapitalanlagen nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG, die Beschaffung von Finanzdienstleistungen, Finanzberatung sowie alle sonstigen Geschäfte die der Gesellschaft dienen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Unterstützung der Gesellschaft bei der Vermarktung von Dienstleistungen und Produkten der Aberdeen Gruppe, u.a. durch Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen von Anlegern, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben. Durch die Niederlassung werden Finanzdienstleistungen gemäß § 53 b KWG erbracht. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
I. die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den a) Erwerb von Anteilsscheinen aus einer Kapitalgesellschaft, b) Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, c) Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, d) Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapital- oder an einer Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapital- oder eine Kommanditgesellschaft, für die eine Erlaubnis nach § 32 KWG nicht erforderlich ist.
II. die Vermittlung von Versicherungen als Versicherungsmakler,
III. der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften einschließlich der Beteiligung von börsennotierten Aktiengesellschaften im In- und Ausland
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vertrieb und Marketing von Asset Management Dienstleistungen und Investmentprodukt-Managementdienstleistungen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten erbringt die Gesellschaft ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes ( sog. "Single-Hedgefonds") dürfen nicht vermittelt werden. Gegenstand ist ferner die Anlageberatung i.S.d. KWG, einschließlich der Beratung über die taktische und strategische Aufteilung des anzulegenden Vermögens (Asset Allocation und Asset Liability Management-Beratung). mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Die erlaubnisfreie Beratung von Kreditinstituten hinsichtlich der Entwicklung, der Gestaltung sowie der Einsatzmöglichkeiten der derivativen und anderen Finanzinstrumenten zur Absicherung von Devisen-, Zins- und Rohstoffpreisrisiken. Eine Vermittlung des Abschlusses von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von derivaten und anderen Finanzinstrumenten sowie des Nachweises entsprechender Abschlußmöglichkeiten für solche Geschäfte ( Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a) Satz 2 Ziff. 1 KWG) findet nicht statt. Ebenso betätigt sich die Gesellschaft nicht auf dem Gebiet der Anschaffung oder Veräußerung von Finanz- instrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a) Satz 2 Ziff. 2 kWG). mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Beratung von in- und ausländischen Investoren bei der Auswahl von Vermögensanlagekonzepten und Vermögensverwaltern sowie die Entwicklung von innovativen Finanzprodukten. Desweiteren berät die Gesellschaft Unternehmen bei der Errichtung und Durchführung von deren betrieblicher Altersversorgung und vermittelt den Kontakt der Unternehmen zu den Versorgungseinrichtungen, Unterstützungs- und Pensionskassen. Die Vermittlung von Immobilien und Darlehen bildet ebenfalls ein Tätigkeitsfeld der Gesellschaft. Die Gesellschaft betreibt keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG und keine Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 a KWG. Desweiteren führt die Gesellschaft keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung durch. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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