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Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten, Trockenbauarbeiten, ferner Verputzarbeiten einschließlich Wärmedämmung, sowie die Beratung, Planung, Beaufsichtigung, Ausführung sowie Vermittlung von Bauleistungen. Ausgenommen von den zu erbringenden Dienstleistungen sind solche, die einer besonderen Genehmigung bedürfen oder die berufsspezifische Vorbehaltsaufgaben darstellen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Beratung von Personen und Gesellschaften in jeglicher Fragestellung vin Unternehmensprozessen und Unternehmensstrukturen sowie die Übernahme von Aufsichts- und Beratsmandaten un die Ausübung von Interiemsmanagementaufgaben. Tätigkeiten nach § 34 c GewO, handwerkliche Tätigkeiten eine Rechts- oder Steuerberatung sowie sonstige genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Unternehmens.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gegenstand:
a) Betrieb der Sparten der Sach- und
Personenversicherung gemäß den Ziffern 1.,
5. bis 9., 11 bis 13 und 16 der Anlage A zum
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): 1. Unfall;
2. Luftfahrzeug-Kasko; 3. See-, Binnensee- und
Flußschifffahrts-Kasko; 4. Sämtliche Schäden an
transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils
verwendeten Transportmittel; 5. Feuer und
Elementarschäden; 6. Hagel-, Frost- und sonstige
Sachschäden; 7. Luftfahrzeughaftpflicht; 8. See-,
Binnensee- und Flußschifffahrtshaftpflicht;
9. Allgemeine Haftpflicht; 10. Verschiedene
finanzielle Verluste;
b) Rückversicherungsgeschäft.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Odgers Berndtson unterstützt Klienten bei Fragen, die für den Unternehmenserfolg entscheidend sind, und bei der Besetzung von Vorstands- und Aufsichtsratspositionen, Die Ausführung aller Aufträge und Arbeiten, die zum Wirkungskreis einer Unternehmensberatungsgesellschaft gehören.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gebser & Partner Vermögensverwalter, Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen und die Verwaltung derselben. Die Gesellschaft kann auch die Verwaltung fremden Vermögens und die Beratung im Rahmen der Vermögensverwaltung vornehmen. Die Gesellschaft kann neben der Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG) und der Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Satz 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG) die Anlagenvermittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG) erbringen sowie mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln. Ausgeschlossen ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen, bei denen sich die Gesellschaft das Eigentum oder den Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschafft sowie sonstige Tätigkeiten, die über den vorstehend beschriebenen Unternehmensgegenstand hinaus gehen und gem. § 32 Abs. 1 KWG der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024