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Förderung des Vertriebs von Versicherungsprodukten im Personenversicherungsgeschäft. Die Gesellschaft ist im In- und Ausland zu allen Geschäften im Interesse des Gesellschaftszwecks berechtigt, mit Ausnahme von
Bankgeschäften im Sinne von § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
| , Geschäftsgegenstand ist nach Vorliegen der behörd-
lichen Anerkennung wird die Gesellschaft die Ge-
schäftstätigkeit als Steuerberatungsgesellschaft
aufnehmen.
Geschäftsgegenstand sind dann die für Steuerbera-
tungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich
zulässigen Tätigkeiten gemäß §33 i.V.m. §57 Abs.3
StBerG (ausgenommen Wirtschaftsprüfung ); Handels-
und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten
sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 und Nr. 7-9 des Kreditwesengesetzes.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Betrieb folgender Bankgeschäfte:
- Einlagengeschäft;
- Kreditgeschäft (u.a. Verbraucherkredite, Grundpfanddarlehen, Factoring(mit und ohne Delkredererisiko), Handelsfinanzierung (u.a. auch Fortfaitierung);
- Finanzierungsleasing;
- Geldüberweisungsdienstleistungen;
- Ausstellung und Verwaltung von Zahlungsmitteln (z.B. bankbestätigte Schecks);
- Ausstellung von Garantien und Kreditzusagen (u.a. auch Dokumentenakkreditive);
- Eigen- und Fremdhandel im Bereich Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate etc.), Devisengeschäft, Termingeschäfte (Futures und Optionen), Wechselkurs- und Zinsinstrumente, übertragbare Wertpapiere;
- Beteiligung an Wertpapieremissionen und die Erbringung damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen;
- Beratung von Unternehmen hinsichtlich Kapitalstruktur, Wirtschaftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Hinblick auf Fusionen und Unternehmensakquisitionen;
- Portfolio Management und Beratung;
- Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Betrieb von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Corporate Finance Beratung, d.h. die Beratung von Unternehmen, Investoren und Inhabern von Unternehmen oder Beteiligungen bei dem Erwerb, der Börseneinführung, der Restrukturierung oder der Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen. Ausgeschlossen ist die Rechts- und Steuerberatung sowie der Betrieb von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Kreditgewesengesetz.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Beratung von in- und ausländischen Investoren bei der Auswahl von Vermögensanlagekonzepten und Vermögensverwaltern sowie die Entwicklung von innovativen Finanzprodukten. Desweiteren berät die Gesellschaft Unternehmen bei der Errichtung und Durchführung von deren betrieblicher Altersversorgung und vermittelt den Kontakt der Unternehmen zu den Versorgungseinrichtungen, Unterstützungs- und Pensionskassen. Die Vermittlung von Immobilien und Darlehen bildet ebenfalls ein Tätigkeitsfeld der Gesellschaft. Die Gesellschaft betreibt keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG und keine Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 a KWG. Desweiteren führt die Gesellschaft keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung durch.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Unternehmensberatung, namentlich die Beratung in betriebwirtschaftlichen Fragen auf wissenschaftlicher Grundlage, Erstattung wirtschaftswissenschaftlicher Gutachten, Betreuung von Organisations-, Reorganisations-, Management- und anderen Projekten, Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen aller Art, von Patenten, Lizenzen und ähnlichen Rechten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sind; soweit sie dem Gegenstand des Unternehmens dienen; ausgenommen sind alle Geschäfte, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist, insbesondere Beratung in steuerlichen Angelegenheiten, Rechtsberatung und Bankgeschäfte.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Betätigung auf sämtlichen Arbeitsgebieten, die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich gemäß Paragr.2 in Verbindung mit Paragr.43a Absatz 4 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) zugelassen ist, insbesondere - die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstigen Institutionen, - die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten, - die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, - treuhänderische Tätigkeit einschließlich treuhänderischer Verwaltung . die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, - die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, - die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen, - die Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängende Beratung sowie - die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Der Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme der Nummern 1a, 5, 6, 10 und 11, Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG mit Ausnahme der Nummern 3 und 4, Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpHG.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024