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Streit um Sturmschäden: Versicherung reichen Angaben nicht
Sturmschäden am Auto können bei der Teilkaskoversicherung geltend gemacht werden. Doch was ist, we... mehr ... 7. November 2024
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Ein Arbeitnehmer muss nicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältn... mehr ... 21. September 2024
Arbeitgeber sollten alle Optionen in Erwägung ziehen, wenn sich En... mehr ... 11. September 2024
Ein Master-Absolvent arbeitete nur ein halbes Jahr bei einem IT-Die... mehr ... 10. September 2024
Rott und Laber bis nach Utting am Ammersee. Die ältesten Nachweise auf Weinanbau in Franken stammen... mehr ... 8. August 2024
(na), Die erlaubnisfreie Beratung von Kreditinstituten hinsichtlich der Entwicklung, der Gestaltung sowie der Einsatzmöglichkeiten der derivativen und anderen Finanzinstrumenten zur Absicherung von Devisen-, Zins- und Rohstoffpreisrisiken. Eine Vermittlung des Abschlusses von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von derivaten und anderen Finanzinstrumenten sowie des Nachweises entsprechender Abschlußmöglichkeiten für solche Geschäfte ( Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a) Satz 2 Ziff. 1 KWG) findet nicht statt. Ebenso betätigt sich die Gesellschaft nicht auf dem Gebiet der Anschaffung oder Veräußerung von Finanz- instrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a) Satz 2 Ziff. 2 kWG). mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
moellerfeuerstein. bietet ein breites Spektrum an Kommunikationsmaßnahmen rund um die Vermietung und den Verkauf von Gewerbe- und Wohnimmobilien an. Zu den Kerndisziplinen zählen Beratung, Konzeption und Planung sowie die Gestaltung und Realisierung von, Die Beratung von Unternehmen aller Art im Bereich des Marketings sowie aller damit verbundenen Dienstleistungen und ausführende Tätigkeiten. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens der An- und Verkauf von Grundstücken aller Art; die Vermittlung von Immobilien einschließlich des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Immobiliarverträgen; die Tätigkeit als Bauträger, d.h. die Durchführung von Baumaßnahmen in eigenem Namen und für eigene Rechnung; die Tätigkeit als Generalbauunternehmer, d.h. die Durchführung von Baumaßnahmen für fremde Rechnung, jedoch unter Beauftragung von Subunternehmern; die Tätigkeit als Baubetreuer, d.h. die Durchführung von Baumaßnahmen in fremdem Namen und für fremde Rechnung, wobei die Baumaßnahmen jedoch durch Subunternehmer auszuführen sind. Die Gesellschaft ist weier befugt gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder zu pachten, sich an solchen Unternehmen auch als persönlich haftende Gesellschafterin zu beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu gründen.
TATSÄCHLICHER GEGENSTAND:
Die Beratung von Unternehmen aller Art im Bereich des Marketings sowie aller damit verbundenen Dienstleistungen und ausführende Tätigkeiten. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens der An- und Verkauf von Grundstücken aller Art; die Vermittlung von Immobilien einschließlich des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Immobiliarverträgen. Die Gesellschaft ist weier befugt gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder zu pachten, sich an solchen Unternehmen auch als persönlich haftende Gesellschafterin zu beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu gründen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1. Die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweise (Anlagevermittlung), 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), 3. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel), 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten in eigenem Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 5. die Hereinnahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber - oder Orderschuldverschreibungen verbrieft ist, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), 6. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft) in Form von Lombardkrediten, 7. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), 8. die Ausführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft), 9. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), 10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft). mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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